Haben Sie jetzt auch Lust auf was Süßes? Tja, Pech gehabt. Leider kann ich Ihnen heute keine Kekse anbieten, denn eigentlich lautet es ja richtig “In dubio pro reo”. Übersetzt heißt dieser wohl bekannte Grundsatz “Im Zweifel für den Angeklagten” und bedeutet, dass ein Beschuldigter in einem Strafverfahren nicht verurteilt werden darf, wenn nach Abschluss des Verfahrens immer noch Zweifel an seiner Schuld bestehen.
Im Klartext heißt das: Kann Ihnen seitens der Staatsanwaltschaft eine Straftat nicht zweifelsfrei bewiesen werden, muss ein Freispruch erfolgen. Und nein, Sie müssen als Beschuldigter nicht ihre Unschuld beweisen. Die Staatsanwaltschaft muss den Richter von Ihrer Schuld überzeugen, nicht andersrum.
Tatsächlich kommt es genau hier immer wieder zu Missverständnissen, selbst bei geschulten Juristen im Staatsdienst. Wiederholt hört man hier Aussagen wie: “Na Sie als Anwalt müssen erstmal die Unschuld Ihres Mandanten beweisen.” (Anmerkung: Hier wurde nur sinnhaft, nicht wörtlich zitiert.) Im Laufe der Jahre stolperte ich immer wieder über derartige Missverständnisse unseres Rechtssystems.
Genau das ist jedoch grundlegend falsch. Die sogenannte Beweispflicht liegt in einem Strafverfahren klar auf Seiten der Staatsanwaltschaft, also des Anklägers. Genauso liegt sie in einem Zivilverfahren auf Seiten des Klägers, also demjenigen, der beispielsweise auf Schadensersatz klagen würde. Tatsachen, die für den jeweiligen Rechtsstreit entscheidend sind, müssen nur von Ankläger bzw. Kläger zwingend nachgewiesen werden. Natürlich darf auch die jeweilige Gegenseite Beweise vorbringen, muss es jedoch nicht.
Machen Sie sich daher keine Sorgen. Sie müssen keinen Backwettbewerb gewinnen und schauen, wessen Kekse dem Richter besser schmecken. Denn mag er die Kekse der Staatsanwaltschaft nicht, können Sie sich beruhigt sagen: “Und so zerbröselt der Keks nun mal.”
Im Gegensatz zu sachlichen und neutral gehaltenen Artikeln, ist eine Kolumne ein subjektiverer und meinungsbetonterer Text eines Autors. Sie soll informieren, jedoch auch unterhalten und kann auch die persönliche Perspektive des Autors auf bestimmte Themen enthalten.